Das Wichtigste zu den Kosten im Arbeitsrecht

Mit welchen Kosten müssen Sie im Arbeitsrecht rechnen? Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage?

Ist es erforderlich oder sinnvoll, gegen die Kündigung vorzugehen, um eine angemessene Abfindung durchzusetzen oder Ihre Arbeitsstelle zu behalten, dann ist es für Sie wichtig, zu wissen, welche Kosten entstehen können.

Die Kosten im Arbeitsrecht sind für den Arbeitnehmer im Verhältnis zum „normalen“ Zivilrecht deutlich kalkulierbarer geregelt, wie Sie im Folgenden sehen werden.

Das Wichtigste zu den Kosten im Arbeitsrecht

Erstberatung

– vieles lässt sich in einem ersten gründlichen Gespräch klären

Wichtig: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder eine andere arbeitsrechtliche Problemstellung aufgetaucht ist, sollten Sie nicht darauf verzichten, kompetente arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie sollten zumindest eine arbeitsrechtliche „Erstberatung“ wahrnehmen, für die Rechtsanwälte nur eine sog. Erstberatungsgebühr berechnen können.

Sind Fragen zum Thema Kosten im Arbeitsrecht offen geblieben?
Sind Fragen zum Thema Kosten im Arbeitsrecht offen geblieben? Rufen Sie uns an unter ☎ 02041-76 20 70 oder schreiben Sie eine Nachricht an ✉ info@ra-vossen.de.

Die Mittelgebühr liegt bei 100,– € zuzüglich Mehrwertsteuer. Fragen Sie Ihren Anwalt vor der Erstberatung. Für die entsprechende Nachfrage fallen selbst keine Kosten an. Sofern Ihnen die Kosten zu hoch erscheinen, können Sie von einer Erstberatung Abstand nehmen.

Hinweis: Die Erstberatungsgebühr ist vom Gesetzgeber gedeckelt und auf maximal 190,– € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt. Aber auch dieser Betrag wird längst nicht immer ausgeschöpft, da die Gebühr abhängig sein kann von Dauer und Gegenstand der Beratung.

Wir veranschlagen üblicherweise für eine Erstberatung 120 € inkl Mehrwertsteuer.

Was lässt sich in einem Erstberatungsgespräch klären?

Sie können Klarheit zu der Frage gewinnen, ob es lohnend ist, gegen die vorliegende oder kurzfristige erwartete oder befürchtete Kündigung vorzugehen. Wenn sich herausstellt, dass das Kostenrisiko zu hoch ist oder andere Gründe gegen die Erhebung eine Klage sprechen, hätten Sie nur den „Einsatz“ einer Erstberatungsgebühr aufzuwenden.

Vorteil einer Erstberatung:

  • Sie können sich Gewissheit holen, ob mit Aussicht auf eine Abfindung bzw. auf die Weiterbeschäftigung gegen die Kündigung Schritte unternommen werden können.
  • Sie erhalten Aufschluss über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage für Ihre konkrete Situation und laufen nicht Gefahr, Chancen zu verpassen, die Ihnen vor der Beratung noch nicht bewusst waren.
  • Die Erstberatungsgebühr ist also der „Preis“ den Sie zahlen, um in Ihrer Lebenssituation die Tatsachenlage aufzuklären, die es dann Ihrem arbeitsrechtlichen Berater ermöglicht, gemeinsam mit Ihnen Empfehlungen für das weitere Vorgehen abzuleiten.

 

Wenn Sie wissen, wo Sie stehen, sind Sie einen Schritt weiter gekommen.
Achtung: ca. 60 % klagen, obwohl sie von vornherein beim Arbeitgeber gar nicht bleiben wollen.

Auch wenn Sie sich leicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfinden könnten oder sogar sicher gar nicht bei diesem Arbeitgeber weiterarbeiten wollen, ist eine Kündigung unter Umständen auch eine einmalige Chance – nämlich eine Abfindung mitzunehmen, die sich ansonsten nicht so einfach zusammensparen lässt.

Dies gilt nicht nur für langjährige Beschäftigungsverhältnisse, auch bei kürzeren zahlt der Arbeitgeber in vielen Fällen lieber mehr als die Regelabfindung, als es auf einen längeren Annahmeverzug – mit entsprechenden Risiken für den Arbeitgeber – ankommen zu lassen.

Wichtig: Die Erstberatungsgebühr zahlen Sie ohnehin nur dann, wenn der Fall mit der Erstberatung abgeschlossen ist. Denn diese Gebühr wird bei einem weiteren Vorgehen auf die entstehenden Gebühren voll angerechnet, fällt also nicht zusätzlich an.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Haben Sie die Chance auf Prozesskostenhilfe?
  • Wie hoch sind die Kosten konkret?

 

Kosten der Kündigungsschutzklage und Kostenrisiko

Müssen Sie selbst für die Kosten der Kündigungsschutzklage eintreten? Zunächst ist zu klären, ob die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung oder der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu tragen wären.

Rechtsschutzversicherung

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung?

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die den Berufsrechtsschutz mit umfasst, übernimmt diese Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe.

Sie können dann also ohne Risiko vor dem Arbeitsgericht klagen. Nur dann, wenn eine Selbstbeteiligung mit der Rechtsschutzversicherung vereinbart ist (zumeist ca. 100,- bis 250,- €), werden Sie mit diesem relativ geringen Teil der Kosten belastet.

Wichtig: Die Rechtsschutzversicherung hat nicht nur bei der Kündigungsschutzklage einzutreten. Auch, wenn Sie wegen ausstehendem Arbeitslohn, gegen Mobbing oder wegen Verweigerung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, gegen eine Abmahnung oder ein schlechtes Zeugnis vorgehen wollen, ist die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig.

Eine Rechtsschutzversicherung, die auch für das Arbeitsrecht gilt, hat auch für diese Begehren des Arbeitnehmers Deckungsschutz zu erteilen. Sie können dann ohne Sorgen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen.

Die Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen. Dies sollte ein Rechtsanwalt zu Beginn des Mandats sich nochmals schriftlich von der Rechtsschutzversicherung für seinen Mandanten bestätigen lassen, damit dieser kostenmäßig auf der sicheren Seite ist.

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, besteht in einer Vielzahl von Fällen – ohne dass der Arbeitnehmer dies oft weiß bzw. ahnt – die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskosten werden in diesem Fall vom Staat übernommen.

Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass das Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen (und zwar unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Belastungen wie Unterhaltsverpflichtungen, Miete, Kreditabtragungen und sonstigen Verpflichtungen etc.) eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

Tipp: Überraschend ist, dass diese Grenze höher ist als gemeinhin angenommen wird und wegen der Vielzahl der finanziellen Verpflichtungen häufig die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen. Es sollte also auf jeden Fall geprüft werden, ob Sie nicht einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe besitzen.

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben Sie in der 1. Instanz weder Ihre Anwaltskosten noch Gerichtskosten zu zahlen.

Sämtliche Kosten übernimmt der Staat. Innerhalb von vier Jahren kann der Staat überprüfen, ob Sie aufgrund von Einkommenssteigerungen oder einem Vermögenszuwachs (z.B. durch eine Erbschaft) an den Kosten zu beteiligen sind. Nach Ablauf der vier Jahre bleibt es endgültig bei der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Ohne Rechtsschutzversicherung sowie ohne Prozesskostenhilfe eigene Kosten kalkulieren:

Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind und keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (also insbesondere aufgrund des Einkommens bzw. der Vermögensverhältnisse) sind die Anwalts- und Gerichtskosten von Ihnen selbst zu tragen.

Kosten im Arbeitsrecht
Der professionelle Fachanwalt für Arbeitsrecht rät Ihnen nur zu einem Kündigungsschutzverfahren, wenn es für Sie als Mandant lohnenswert ist!

Aber auch hier ist eine Klage häufig sehr lohnenswert. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Aussicht gegeben ist, das Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen oder eine Abfindung zu erhalten, die höher ist als die Anwalts- und Gerichtskosten.

Bei einer solchen Konstellation haben Sie nichts zu verlieren. Ein Abfindungsbetrag der – möglichst deutlich – über die eigenen Kosten hinausgeht, verbleibt Ihnen als Gewinn. Insoweit ist allerdings vom Anwalt zu Recht zu fordern, dass er die Erfolgsaussichten der Klage sorgfältig abwägt und überprüft.

Erweist sich das Risiko als zu hoch, wird der Rechtsanwalt nicht zu einem Kündigungsschutzverfahren raten. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht gegenüber dem Mandanten.

Bei Kostenfragen

Sprechen Sie uns an. Angst vor den Kosten sollten nicht dazu führen, ein aussichtsreiches Vorgehen bzw. eine Beratung zu unterlassen.

Bei Angelegenheiten rund um den Kündigungsschutz gehört der Vorteil oft den Mutigen. Oft sind gerade die Kosten bzw. eine Lösung in Bezug auf die Kosten kein Grund, die Gefahr einzugehen, sich die Chance auf eine Abfindung bzw. sonstige Vergünstigung entgehen zu lassen.

Auch hier ist zu berücksichtigen: Bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht entfallen die Gerichtskosten ganz. Da das Gericht kein Urteil schreiben muss, werden die Parteien mit der Gerichtskostenfreiheit belohnt.

Die ganz überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse endet mit einem solchen Vergleich, so dass also recht selten einmal Gerichtskosten anfallen.

Bei Kostenfragen: Sprechen Sie uns an. Angst vor Kostenfolgen lässt sich häufig auflösen, wenn die Vorteile der Kostenregelung vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.

In 1. Instanz müssen Sie nie die gegnerischen Rechtsanwälte bezahlen!

Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz: Keine Kosten an die Arbeitgeberseite zu erstatten, egal wie der Prozess ausgeht! Wer verliert, zahlt den Prozess? Dies gilt nicht im Arbeitsrecht.

Was bedeutet: vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz „keine Kostenerstattungspflicht“?

Eine weitere Besonderheit der Arbeitsgerichtsbarkeit in der 1. Instanz –in der die Verfahren in den allermeisten Fällen abgeschlossen werden- besteht in folgendem für Sie beruhigenden Umstand: Selbst bei einem Prozessverlust sind die Rechtsanwaltskosten der Arbeitgeberseite nicht an diese zu erstatten!

Denn: In der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht hat jede Seite Ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig davon, wie der Prozess ausgeht.

Auch wenn Sie gewinnen, können Sie Ihre Kosten nicht – wie vor dem Amts- oder Landgericht-, von der Gegenseite erstattet verlangen.

Außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz muss jede Partei ihre Kosten selbst tragen, also auch dann, wenn sie den Prozess gewinnt. Das ergibt sich aus § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Hierdurch ist das Kostenrisiko vor dem Arbeitsgericht geringer. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten ganz auffangen.

Vorteil: Mit den Kosten der Gegenseite haben Sie in der 1. Instanz in jedem Falle nichts zu tun. Sie haben insoweit auch dann kein Kostenrisiko in Bezug auf die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, wenn Sie den Fall verlieren. Sie müssen dann nur die eigenen Anwaltskosten aufwenden und die -gegenüber dem Amts- bzw. Landgericht – begünstigten Gerichtskosten.

Keine Gerichtskosten bei Vergleich, kein Gerichtskostenvorschuss, verringerte Gerichtskosten!

Die Gerichtskosten sind vor den Arbeitsgerichten erheblich geringer also vor den Zivilgerichten, wenn das Gericht ein Urteil schreiben muss (bei einem Streitwert von 5.000,- € z.B. insgesamt 292,– €).

Wichtig: Da die ganz überwiegende Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wird – ca. 80 bis 90 %-, sind von den Parteien deshalb zumeist sogar gar keine Gerichtskosten zu tragen.

Denn: Die Gerichtskosten entfallen laut gesetzlicher Regelung vollständig, wenn das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wird! Ein Gerichtskostenvorschuss ist – anders als beim Amts- oder Landgericht – nicht zu zahlen. Dies sind beides weitere, für den Arbeitnehmer angenehme Umstände vor dem Arbeitsgericht!

Und bei einem Urteil?

Die Gerichtskosten sind von demjenigen zu tragen, der den Prozess – anteilig – verliert. Sie müssen Kosten also nur zahlen, soweit Sie verlieren. Wenn Sie im Prozess erfolgreich sind, muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten zahlen. Beim einem zumeist erfolgenden Vergleich stellt sich die Frage von vornherein nicht, da dann Gerichtskosten erst gar nicht anfallen.

In den meisten Fällen strebt ein Arbeitnehmer eine Abfindung an. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Kündigungsschutzverfahren so einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, dann bedeutet dies, dass ein Vergleich geschlossen ist.
Die Gerichtskosten betragen dann null. Im Falle eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt zwar zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr. Dafür entfallen die Gerichtskosten dann aber ganz.

Wenn die Abfindung das Ziel ist

Sofern begründete Erfolgsaussichten bestehen, bei denen ein Abfindungsbetrag mutmaßlich höher ausfällt, als die von Ihnen eingesetzten Gebühren, verbleibt durch die Kündigungsschutzklage ein finanzieller Vorteil.

Die Wirklichkeit vor den Arbeitsgerichten zeigt: In der überwiegenden Anzahl der Fälle lässt sich die nachvollziehbare Prognose aufstellen, eine Abfindung auszuhandeln, die deutlich über den anfallenden Kosten liegt. Somit ist der Abfindungsbetrag, der die Kosten des Vorgehens übersteigt, der Ihnen verbleibende Gewinn.

Ergibt die sorgfältige tatsächliche Bestandsaufnahme, dass erhebliche Aussichten bestehen, dass der Gewinn höher als die Kosten ausfällt, sollten Sie nicht vor einer Kündigungsschutzklage zurückschrecken.

Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass der Arbeitgeber sich eine Abfindung spart, zu deren Zahlung er im Falle einer Klage bereit gewesen wäre – und die er ggf. sogar schon mit einkalkuliert hat.

Ein Rechtsanwalt, dem es um den Vorteil seines Mandanten geht, wird keinen Prozess führen wollen, der nur Kosten auslöst und ohne ausreichende Erfolgsaussichten ist. Er wird Ihnen nur dann zu einer Kündigungsschutzklage anraten, wenn er aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen davon ausgehen kann, dass der Prozess Ihnen mehr bringt, als Sie aufwenden müssen.

Fazit:
In Angelegenheiten rund um den Kündigungsschutz sind die Rechtsanwaltskosten in den meisten Fällen „gut angelegtes Geld“. Denn der Arbeitnehmer kann – je nach der Dauer seiner Beschäftigung und je nachdem, wie angreifbar die Kündigung ist, das realistische Ziel verfolgen, eine angemessene Abfindung auszuhandeln.

Zusammenfassung

  • Damit der Arbeitnehmer vor einem zu hohen Kostenrisiko geschützt wird, gelten vor dem Arbeitsgericht Besonderheiten im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits.  
  • Wichtig: Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz tragen beide Seiten ihre Kosten des Rechtsstreits immer selbst. Eine Kostenübernahme in Bezug auf die Kosten die Gegenseite findet nicht statt, selbst wenn der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht nicht gewinnt.
  • Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten. Aber: Bei einem Vergleich (also in mindestens ca. 70 bis 80 % der Fälle) entfallen die Gerichtskosten, betragen also 0.  
  • Im Falle einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung ist das Geld in einen Fachanwalt für Arbeitsrecht im Regelfall gut investiert.
  • Die Kosten des Rechtsanwalts hängen vom Streitwert/Gegenstandswert ab, den das Gericht festlegt. Bei einer Angelegenheit zum Kündigungsschutz beträgt der Streitwert das Dreifache des letzten regelmäßigen Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers, also den Vierteljahresbezug. 

Fragen und Antworten zum Thema Kosten im Arbeitsrecht

Der für den Arbeitnehmer angenehmste Fall:

Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung

  • Eine Rechtsschutzversicherung ist im Arbeitsrecht empfehlenswert und in der Praxis sehr bewährt. Wenn die Rechtsschutzversicherung den Bereich des Arbeitsrechtes abdeckt, funktioniert die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer bei Kündigungsschutzklagen nahezu immer reibungslos. Häufig wird von Rechtsschutzversicherungen die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung erhoben, die zumeist zwischen ca. 100-250 € liegt. Unsere Kanzlei übernimmt die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung kostenfrei.
  • Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine fristlose, betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder andere Kündigung erhalten hat, braucht er nicht erst selbst die Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung einholen. Sie oder er kann sich vielmehr sofort nach dem Erhalt der Kündigung an einen Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht seiner Wahl wenden. Dieser holt dann bei der Rechtsschutzversicherung parallel zur Erhebung der Kündigungsschutzklage die Rechtsschutzdeckung bei der Rechtsschutzversicherung ein. So ist sichergestellt, dass die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht keinesfalls verstreicht.
  • Ist der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer rechtschutzversichert, entstehen für ihn für eine Kündigungsschutzklage nur die Kosten in Bezug auf die mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung wird pro Rechtsschutzfall nur einmal erhoben. Damit ist sichergestellt, dass für den Mitarbeiter auch bei einer lediglich im Ausnahmefall einmal notwendigen Berufung keine zusätzlichen Kosten entstehen, nachdem die Rechtschutzversicherung die Rechtsschutzdeckung für die zweite Instanz bestätigt hat (was in der Praxis nahezu ausnahmslos geschieht).
  • Die meisten Fachanwälte für Arbeitsrecht / Rechtsanwälte für Arbeitsrecht rechnen in Angelegenheiten rund um den Kündigungsschutz nach den gesetzlichen Gebühren ab. Es kommen dann keine weiteren Kosten für Sie hinzu. Auf schriftliche Honorarvereinbarungen in Bezug auf Gebühren über den gesetzlichen Gebühren brauchen/sollten Sie sich nicht einlassen. In Kündigungsschutzprozessen sind solche Vereinbarungen (auf Arbeitnehmerseite) zu einem bestimmten Honorar wohl außerordentlich selten.  Unsere Kanzlei rechnet bei Kündigungsschutzprozessen und im gesamten Arbeitsrecht grundsätzlich immer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, somit den normalen gesetzlichen Gebühren.

Wieviel kostet die Erstberatung?

Wir informieren Sie gerne über die anfallenden Gebühren zu ihrem Fall. Sie können uns jederzeit dazu fragen, ohne dass wir Ihnen dafür Kosten in Rechnung stellen. Sie bekommen von uns einen Überblick Ihrer Kosten und können dann entscheiden.

  • Die Kosten für die Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht betragen bei uns im Falle der Selbstzahlung durch den Mandanten in der Regel 120 € inkl. Mehrwertsteuer.
  • Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wir stellen also keine zusätzlichen Gebühren in Rechnung.
  • Möglich ist grundsätzlich auch die Vereinbarung von Stunden- und Tagessätzen.
  • Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, uns vorab über die entstehenden Kosten zu befragen.

 

Über die Erstberatung hinaus gilt:

Zuerst werden die Kosten geklärt, dann werden wir auf Ihren Wunsch über die Erstberatung hinaus tätig.

Wie viel kostet die Kündigungsschutzklage? Mit welchen Kosten ist bei einer Kündigungsschutzklage zu rechnen?

Bei der Frage nach den Kosten eines Prozesses muss man nach Gerichtskosten und Anwaltskosten differenzieren. Die bei den Arbeitsgerichten anfallenden Gerichtskosten sind:

  • geringer als beim Amts- oder Landgericht,
  • müssen vom Kläger (anders als bei einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht) nicht vorgeschossen werden (es gibt also keine Vorschusspflicht) und die Gerichtskosten
  • fallen außerdem in vielen Fällen völlig weg, so z.B. dann, wenn der Prozess durch einen Vergleich beendet wird (Gerichtskosten dann null) oder die Klage vor der „streitigen Verhandlung“ zurückgenommen wird.

Aus diesen Gründen kann man die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage ein Stück weit vernachlässigen.

Wichtig: Wegen der Gerichtskosten sollten Sie sich nie von der Führung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht abhalten lassen. Denn Sie fallen in den allermeisten Fällen gar nicht an und betragen dann null!

Vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz haben Sie mit den Rechtsanwaltskosten der Arbeitgeberseite nichts zu tun!

Für den Arbeitnehmer, der gegen die Kündigung vorgehen will, ist wichtig zu wissen: Anders als vor anderen Gerichten, gibt es vor dem Arbeitsgericht eine Erstattung der eigenen Anwaltskosten nicht. Jede Seite in 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt ihre Kosten selbst.

Diese Regelung soll den Arbeitnehmer schützen: Der Arbeitnehmer hat bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht (in der ersten Instanz) nie ein Risiko, die Kosten der Arbeitgeberseite tragen zu müssen.

Der Arbeitnehmer hat bei einer Kündigungsschutzklage deshalb – neben den beim Arbeitsgericht überschaubaren Gerichtskosten – nur die eigenen Rechtsanwaltskosten zu kalkulieren. Ein doppeltes Risiko in Bezug auf Anwaltskosten – wie vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht – besteht nicht.

Der gerichtliche Streitwert errechnet sich aus einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. Dieser Streitwert ist dann auch maßgeblich für die anwaltliche Gebühr für das Kündigungsschutzverfahren.

Beispiel (Stand 2019):

  • Vergleich in 1. Instanz: Bei einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers von 2400 € ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage 7.200 € (2.400 x 3). Nach der Gebührentabelle berechnet der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Kündigungsschutzprozess bei einem Vergleich Anwaltsgebühren in Höhe von 1.739,78 € (inklusive 19 % MwSt.). Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 € ist der Streitwert 12.000 € und die Kosten des Anwalts nach der Gebührentabelle betragen bei einem Vergleich 2.214,59 €.
  • Urteil in 1. Instanz: Bei einem Urteil betragen die Anwaltskosten (also ohne Vergleichsgebühr) bei einem Streitwert von 7.200 € 1.249,50 € und bei einem Streitwert von 12.000 € 1.588,65 €.
  • Das Arbeitsgericht erhebt den Gerichtskostenanteil von zwei Gebühren, allerdings nur, wenn es ein Urteil fällen muss. Dies ist eher selten der Fall.

 

Wichtig: In Kündigungsschutzangelegenheiten ergeht relativ selten ein Urteil, nämlich nur in ca. 10 bis 15 % der Fälle. Die gänzlich überwiegende Anzahl der Kündigungsschutzsachen endet in Bezug auf den Rechtsstreit insgesamt mit einem Vergleich, bei dem die Gerichtskosten 0 („null“) betragen, also keine Gerichtskosten erhoben werden.

Nach dem oben beispielhaft angenommenen Streitwert würden folgende Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage entstehen: Bei einem Streitwert von 7200 € sind die Gerichtskosten des Arbeitsgerichts bei einer Kündigungsschutzklage 406 €. Bei einem Streitwert von 12.000 € betragen die Gerichtskosten 534 € – jeweils nur, wenn ein Urteil gefällt werden muss, bei einem Vergleich betragen sie null.

  • Das Kostenrisiko (Anwaltskosten plus Gerichtskosten bei Unterliegen) in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage beträgt somit für einen Mitarbeiter, der z.B. zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2400 € hatte, insgesamt 1.655,50 €. Bei einem Arbeitnehmer, der zuletzt ein Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4000 € hatte, beläuft es sich auf 2.122,65 €.
  • Sofern das Arbeitsgericht Zeugen vernimmt, sind diese Kosten (Reisekosten des Zeugen etc.) von der unterlegenen Seite zu zahlen. Zeugeneinvernahmen sind vor dem Arbeitsgericht recht selten (so erläuterte mir zum Beispiel kürzlich ein Richter des Arbeitsgerichts Essen „stolz“, er habe im letzten Jahr nur eine Beweisaufnahme mit Zeugen gemacht). Kostenerhöhungen durch Zeugen sind also relativ selten.
  • Sollten die Parteien den Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich beenden, erhöhen sich hierdurch die Rechtsanwaltsgebühren um die Einigungsgebühr. Die Gerichtskosten entfallen dafür im Gegenzug in diesem Fall aber ganz.

Ich möchte Prozesskostenhilfe beantragen. Wie läuft dies ab und was muss ich beachten?

Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht

  • Scheuen Sie sich nicht, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die finanziellen Voraussetzungen dafür erfüllen. Wer über keine oder wenig finanzielle Rücklagen verfügt oder eine hohe Last an Verpflichtungen (Kredite, Miete, Unterhaltszahlungen etc.) hat, kann Prozesskostenhilfe von der Staatskasse bekommen. Der Prozesskostenhilfeantrag wird von dem von Ihnen beauftragten Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht zusammen mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Der Antrag kann auch noch später gestellt werden und das Prozesskostenhilfeformular kann nachgereicht werden, wenn zunächst nur der Antrag gestellt wurde. Das Arbeitsgericht, das über die Kündigungsschutzklage befindet, entscheidet dann auch über den Prozesskostenhilfeantrag.
  • Sofern das Arbeitsgericht keine volle Prozesskostenhilfe gewähren kann, da die finanzielle Situation des Arbeitnehmers auch nach seiner Kündigung (wenn z.B. nur noch Arbeitslosengeld bezogen wird) in der Gesamtschau doch noch nicht so schlecht ist , kann die Richterin oder der Richter eine eingeschränkte Form der Prozesskostenhilfe gewähren (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung).
  • Sie können online einen Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herunterladen. Wenn Sie für die Beauftragung unserer Kanzlei Prozesskostenhilfe beantragen möchten, unterstützen wir Sie gern bei der Ausfüllung des Formulars. Sie erhalten Prozesskostenhilfeformulare auch von uns, sprechen Sie uns gegebenenfalls darauf an.
  • Es hat sich in der Praxis bewährt, die Kündigungsschutzklage und den Prozesskostenhilfeantrag unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung von einem Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht miterledigen zu lassen. Die erforderlichen rechtlichen Erfolgsaussichten für den Prozesskostenhilfeantrag kann dann der Rechtsanwalt für Sie darlegen. Sie haben dann das Mögliche getan, damit das Gericht möglichst zügig positiv über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden kann.
  • Mit der Prozesskostenhilfe hat ein gekündigter Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kosten eines Fachanwalt für Arbeitsrecht /Rechtsanwalt für Arbeitsrecht seiner Wahl zu decken.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, und erfülle wegen Einkommens bzw. Vermögens wohl nicht die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. Ist trotzdem eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Die Erfahrung von Fachanwälten für Arbeitsrecht oder im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten belegt: Es ist in der Praxis festzustellen, dass sich bei mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung nahezu immer lohnt.

Die Fallstricke und die Rechtsunsicherheit für den Arbeitgeber sind in den meisten Fällen so groß, dass die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitgeber als vernünftigste Lösung erscheint.

Sehr häufig wird die sog. Regelabfindung zugrunde gelegt, dies bedeutet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung. Eine solche Abfindung ist deshalb höher als die Prozesskosten.

Aber auch bei kurzer Beschäftigungsdauer lohnt sich sehr häufig die Kündigungsschutzklage: Der Lohnannahmeverzug tritt hier wegen der kurzen Kündigungsfrist zumeist sehr früh ein, so dass der Arbeitgeber pro Monat u.U. das volle Gehaltsrisiko in Bezug auf eine Nachzahlung der Vergütung trägt.

Dies ist der Grund, warum in solchen Fällen teilweise sogar ein Bruttomonatsgehalt oder mehr pro Beschäftigungsjahr erzielbar sind, wenn das Risiko für den Arbeitgeber ansonsten zu groß wird und er das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter unbedingt beenden will.

Tipp: Im Vorfeld einer Kündigungsschutzklage kann der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer also in den meisten Fällen kalkulieren, dass sich eine Kündigungsschutzklage in der Regel für ihn auszahlt. Man darf auch sagen: Für die allermeisten von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Beauftragung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht bzw. eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Sollte der Arbeitnehmer selbst mit dem Arbeitgeber verhandeln?

Hier sollte der Arbeitnehmer die strukturelle Übermacht des Unternehmens nicht unterschätzen und berücksichtigen, dass nur bei Beauftragung eines Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht eine Waffengleichheit hergestellt werden kann, und der arbeitsrechtlich erfahrene Rechtsanwalt in der Regel um die Argumente weiß, die den Arbeitgeber zum Nachdenken bringen und ihm sein Risiko effektiv vor Augen führen.

Kosten im Arbeitsrecht
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht stellt eine „Waffengleichheit“ für den Arbeitnehmer her und verhandelt taktisch und effizient in seinem Sinne!

Dies und das Fehlen einer dritten Ebene außerhalb der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer drohen dazu zu führen, dass der Arbeitnehmer psychologisch und taktisch bei Verhandlungen über eine Abfindungssumme fast immer  die schlechteren Karten hat. Der Arbeitnehmer sollte auch folgendes berücksichtigen: Wenn die dreiwöchige Kündigungsfrist nach Zugang des Kündigungsschreibens verstrichen ist,  dann hat der Arbeitnehmer praktisch keine Möglichkeit mehr, eine Abfindung zu erzielen.

Nach dem Zugang einer fristlosen, betriebsbedingten, verhaltensbedingten, krankheitsbedingten oder sonstigen personenbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer zwingend innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Wichtig: Die Erfahrung aus der arbeitsrechtlichen Praxis ist: Viele Arbeitgeber beschäftigen sich ernsthaft erst nach einer Kündigungsschutzklage mit Gedanken über eine Verhandlungslösung und mit der Zahlung einer Abfindung, weil sie dann wissen, dass eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf sie zukommt. Manche -zu Beginn selbstgewisse – Arbeitgeber werden erst durch entsprechende Argumente erkennen, dass die Kündigung für sie „schief gehen“ kann. Und es gibt auch viele Arbeitgeber, denen vor lauter Selbstbewusstsein erst in der Güteverhandlung klar gemacht werden muss -von Rechtsanwälten und dem Arbeitsgericht- dass ihnen die Kündigung „auf die Füße zu fallen droht“.

Was bedeutet: Keine Kostenerstattungspflicht vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz?

Beim Thema Anwaltskosten muss man im Normalfall nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite in Betracht ziehen, da man mit diesen belastet wird, wenn man den Prozess verliert. Wichtig: Das ist bei einer arbeitsgerichtlichen Klage in der ersten Instanz aber anders:

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass der Arbeitnehmer, der sich in über 90 % aller arbeitsgerichtlichen Prozesse auf der Klägerseite befindet, nicht mit dem Risiko belastet werden soll, im Falle des Unterliegens auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist in vielen Fällen sinnvoll, da viele Arbeitnehmer nicht rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass Sie selbst als Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer eigenen Anwaltskosten haben, also auch dann nicht, wenn Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen. Es ist deshalb wichtig für Sie, zu wissen mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie sich im Kündigungsschutzprozess von einem Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht vertreten lassen möchten.

Hier gibt es folgende Möglichkeiten:  

  1. Sie sind Gewerkschaftsmitglied und lassen sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten.
  1. Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Dann übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Anwalt.
  1. Sie sind nicht rechtsschutzversichert, aber finanziell so – relativ – schlecht gestellt, dass Sie einen Rechtsanwalt nicht bezahlen können. Dann haben Sie Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese kann ihr Rechtsanwalt zusammen mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beantragen. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt dann die Staatskasse die Kosten für Ihren Anwalt.
  1. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung und sind finanziell auch nicht so schlecht gestellt, dass Sie einen Anwalt nicht selbst bezahlen könnten. Dann stellt sich für Sie die Frage, wie hoch die Rechtsanwaltsgebühren bei einem Kündigungsschutzprozess sind und ob sich eine anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt für Sie rechnet.

 

Tipp: Diese Frage sollten Sie am besten mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl besprechen, d.h. Sie können sich zunächst nur wegen der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und wegen der Kosten beraten lassen.

Wie hoch sind die Rechtsanwaltskosten für einen Kündigungsschutzprozess?

Die Rechtsanwaltsgebühren sind durch Gesetz festgelegt, nämlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Grundlage für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert. Dieser beträgt bei einer Kündigungsschutzklage nach der Rechtsprechung ein Quartalsverdienst (drei Bruttomonatsgehälter).

BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer, der 2.500 € brutto pro Monat verdient, erhebt Kündigungsschutzklage. Der Streitwert beträgt 3 x 2.500 = 7.500 €.

Die ganz überwiegende Anzahl der Kündigungsschutzprozesse wird durch einen Vergleich erledigt. Bei dieser Art der Beendigung des Prozesses erhält der Rechtsanwalt folgende Gebühren: eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie 20 € Unkostenpauschale + eine 1,2 Terminsgebühr + eine 1,0 Vergleichsgebühr, jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ).

BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer, der 2.500 € brutto pro Monat verdient erhebt durch einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch einen Abfindungsvergleich beendet. Die Abfindung beträgt z.B. – wenn die Regelabfindung erzielt wird – aufgrund des zehnjährigen Bestands des gekündigten Arbeitsverhältnisses (10 x 2.500 : 2 =) 12.500,00 €. Die Anwaltsgebühren belaufen sich auf 1.739,78 € einschließlich Umsatzsteuer.

In der Praxis des Kündigungsschutzrechts erweist sich meistens: Die Kosten für einen Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht sind in Kündigungsschutzprozessen „gut angelegt“. Ursache: Viele Kündigungen sind schlicht ungerechtfertigt bzw. angreifbar, da der Arbeitgeber sie nicht ausreichend begründen kann.

Wollen Sie mehr über die Kosten im Arbeitsrecht erfahren?
Benötigen Sie weitere Informationen zu den Kosten im Arbeitsrecht oder eine Rechtsberatung? Rufen Sie uns an unter ☎ 02041-76 20 70 oder schreiben Sie eine Nachricht an ✉ info@ra-vossen.de.

Hier lässt sich wegen der Risiken für den Arbeitgeber (kein ausreichender Grund für die Kündigung, Sozialauswahl nicht eingehalten, Nachzahlung des Arbeitslohns droht etc.) Druck auf den Arbeitgeber ausüben. Folge: Es ist das Ziel einer Abfindung bzw. der Fortbeschäftigung auch wegen der Gefahren für den Arbeitgeber realistisch, so dass sich in vielen Fällen der Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung veranlassen lässt.

Hat das Unternehmen zum Beispiel einem unter das Kündigungsschutzgesetz fallenden Mitarbeiter mit 20jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.500 € gekündigt und ist die Wirksamkeit dieser ausgesprochenen Kündigung rechtlich zweifelhaft, so lässt sich bei Ausnutzen der rechtlichen Argumentationsmöglichkeiten im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung kalkulieren.

Diese Regelabfindung beträgt 25.000 € (= ein halbes Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr) oder mehr, wenn das Arbeitsgericht die Bedenken an der Kündigung teilt -oder dies zumindest offen bleibt- und der Arbeitgeber sich gezwungen sieht, zur von ihm angestrebten sicheren Beendigung einen Abfindungsbetrag anzubieten.

Dieser ist erforderlich, um den Arbeitnehmer zu einem Vergleich zu bewegen.

Die Anwaltsgebühren von 1.739,78 € (s. oben) dürften angesichts einer Abfindung in dieser Größenordnung zu verschmerzen sein.

Anmerkung: Näheres zur Abfindung und zu den Umständen, die bei der Aushandlung der Abfindung eine Rolle spielen, ob die Kündigung nun betriebsbedingt, krankheitsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt oder gar fristlos erfolgt, finden Sie hier.

Wann lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten?

Je zweifelhafter es ist, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtlich haltbar ist, je länger Sie bereits im Unternehmen beschäftigt sind und je besser das Unternehmen aufgestellt ist, umso mehr lässt sich durch die Einschaltung eines Arbeitsrechtlers erreichen.

Aber schon Unklarheiten über den sicheren Ausgang des Verfahrens kann den Arbeitgeber zur Gewährung einer Abfindung veranlassen. Insoweit lohnt sich in Kündigungsschutzverfahren die Einschaltung eines Spezialisten eigentlich nahezu immer.

Auf jeden Fall sollten Sie bei Erhalt einer Kündigung zusammen mit einem Fachanwalt Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Arbeitsrecht abklären, ob sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für Sie „rechnet“.

Berechnungsbeispiele

Hier finden Sie einige Musterbeispiele für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren, die für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen anfallen können.

Der Streitwert setzt sich aus den einzelnen Gegenständen zusammen, die in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren verhandelt wurden. Typische Gegenstandswerte (Streitwerte) sind:

  • Kündigung: 3 Bruttomonatsgehälter
  • Weiterbeschäftigung: 1 Bruttomonatsgehalt
  • Abmahnung: 1 Bruttomonatsgehalt
  • Zeugnis: 1 Bruttomonatsgehalt
  • Ausstehendes Gehalt: die Bruttosumme der Rückstände
  • Wichtig zur Abfindung: Sie oder ihre Höhe haben keinen Einfluss auf den Streitwert! Auch wenn die Abfindung sehr hoch ist: Es bleibt bei Beendigungsangelegenheiten bei dem Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern!


Musterfall 1 (Urteil in 1. Instanz)

Es wird ein Kündigungsschutzantrag gestellt. Das Arbeitsgericht fällt ein Urteil.

Das Gehalt beträgt 3.000,– € brutto. Der Streitwert beträgt also 3 x 3.000,– € = 9.000 €

Gebührentatbestand Streitwert € Gebühr €
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG 9583,70
Terminsgebühr VV 3104 RVG 9538,80
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,–
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 217,07
Summe 1.359,58

Musterfall 2 (Urteil in 1. Instanz)

Wie Musterfall 1. Das Gehalt beträgt jetzt aber 5.000,– € brutto. Der Streitwert beträgt also 15.000,– €.

Gebührentatbestand Streitwert € Gebühr €
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG 15735,80
Terminsgebühr VV 3104 RVG 15679,20
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,–
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 272,65
Summe 1.707,65

Musterfall 3 (Vergleich in 1. Instanz)

Es wird ein Kündigungsschutzantrag gestellt. Im Kammertermin wird ein Vergleich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet gegen Zahlung einer Abfindung.

Das Gehalt beträgt 3.000,– € brutto. Der Streitwert beträgt also 3 x 3.000,– € = 9.000 €

Gebührentatbestand Streitwert € Gebühr €
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG 9583,70
Terminsgebühr VV 3104 RVG 9538,80
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG 9449
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,–
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 302,38
Summe 1.893,89

Musterfall 4 (Vergleich in 1. Instanz)

Wie Musterfall 3. Das Gehalt beträgt jetzt aber 5.000,– € brutto. Der Streitwert beträgt also 15.000,– €.

Gebührentatbestand Streitwert € Gebühr €
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG 15735,80
Terminsgebühr VV 3104 RVG 15679,20
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG 15566
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,–
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 380,19
Summe 2.381,19

Bildquellennachweise: Bilder 1 und 4: © Boris Zerwann, Bild 2: © stadtratte, Bild 3: © Andriy Popov / panthermedia.net

Ihre Vorteile

Hier finden Sie uns

Kontaktieren Sie uns
Unser Angebot:
Telefonische Rechtsberatung und Besprechungen

Wegen der aktuellen Empfehlungen zum Gesundheitsschutz bieten wir Ihnen ab sofort an alle Besprechungen und Beratungstermine von neuen und von laufenden Mandaten ausschließlich telefonisch durchzuführen.

Notwendige Unterlagen können Sie unserer Kanzlei per E-Mail, Telefax, per Post oder über Einwurf in unseren Briefkasten zukommen lassen.

Falls Sie dennoch persönliche Termine und Besprechungen in Anspruch nehmen wollen, dann legen wir für Sie die Termine so, dass Wartezeiten verhindert werden. Ausreichender Sicherheitsabstand im Wartebereich und bei Besprechungen ist durch uns gewährleistet.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zurzeit keinen Handschlag nutzen. Wir möchten damit Ihre und die Gesundheit unserer Mitarbeiter schützen und Ihr Mandat auf sicherstem Wege abwickeln.