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Corona-Krise und Ihre Rechte als Arbeitnehmer

So etwas gab es noch nie: Schulen, Kindertagesstätten, Restaurants, Kneipen, Betriebe, Geschäfte und Einkaufszentren sind flächendeckend geschlossen. Aufgrund der vielen Corona-Fälle und deren Folgen für den Arbeitsplatz und das private Leben ergeben sich viele Fragen für Arbeitnehmer.

Corona-Krise
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Corona-Krise – Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Massenhaft haben Arbeitnehmer in Deutschland große Probleme mit der Betreuung ihrer Kinder und stehen vor einer erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Entwicklung ihres Einkommens. Unsicher ist die Lage von Berufstätigen, deren Arbeitgeber von den staatlich angeordneten Schließungen betroffen werden, also von all denjenigen, die in Wirtschaft, Handel, Schulen, Kindertagesstätten, Gaststätten, Kneipen, Universitäten, Kultur- und Sporteinrichtungen und sonstigen Betrieben angestellt sind.

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer in Ansehung der Corona-Krise: Was sind Ihre Rechte? Auf Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise finden Sie hier Antworten.

1. Darf Ihnen Ihr Arbeitgeber wegen der Corona-Krise eine Kündigung aussprechen?

Eine Kündigung wegen der Corona-Krise unterliegt den üblichen Regelungen für Kündigungen, insbesondere denen einer betriebsbedingten Kündigung.

Somit gilt: Es gibt im Grundsatz keine Besonderheiten. Unternehmen müssen auch während der Corona-Krise die allgemeinen Regelungen beachten (siehe u.a. Betriebsbedingte Kündigung, Kündigung unwirksam?, Abfindung).

Naturgemäß machen die Personalausgaben für die Unternehmen einen gewichtigen Anteil der Kosten aus.

Deshalb sind viele Arbeitgeber geneigt, in der aktuell schwierigen Umsatzsituation Arbeitnehmern zu kündigen. Hierbei lässt sich aber für diese Unternehmen folgendes nicht übergehen:

Auch in der aktuellen Corona-Krise ist bei Bestehen von Kündigungsschutz ein Grund für die Kündigung erforderlich – der gesetzliche Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer besteht weiterhin.

Auch während der Corona-Krise besteht der Kündigungsschutz!
Natürlich ist die Situation vieler Betriebe während der Corona-Krise nicht einfach. Der Wegfall von Umsatz und Aufträgen führt bei vielen Unternehmen zu erheblichen Sorgen.

Aber: Eine Kündigung muss trotzdem sozial gerechtfertigt sein, wenn sie wirksam sein soll.

D. h.: Der Arbeitgeber benötigt für seine Kündigung einen sachlichen Grund. Das Kündigungsschutzgesetz erfordert ein dringendes betriebliches Erfordernis.

Wichtig: Die aktuelle Corona-Krise ist keinesfalls von sich aus bereits ein solcher Grund!

Der Kündigungsschutz, den ein Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz besitzt, gilt auch in der Corona-Krise.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen muss, ob und inwieweit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft weggefallen ist. Hier gibt es für ihn zahlreiche Fallstricke.

Umfangreiche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei den Hinweisen zur betriebsbedingten Kündigung und zum Kündigungsschutz, ferner unter Kündigung – was nun? und unter Kündigung unwirksam – typische Fehler des Arbeitgebers.

Sozialauswahl ist trotz Corona-Krise notwendig

Der Arbeitgeber hat eine korrekte Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern vorzunehmen. Das gilt auch in der Krise. Was bedeutet das? Es bedeutet, dass er von den beschäftigten Mitarbeitern, die miteinander vergleichbar sind, stets nur dem von der Sozialauswahl am wenigsten Schutzbedürftigen kündigen darf.

Macht der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl (Dauer der Beschäftigung, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) einen Fehler, ist die Kündigung bereits allein deshalb unwirksam, wenn sie mit der Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist angegriffen wird.

Fristlose Kündigung oder Kürzung der Kündigungsfrist vollkommen ungerechtfertigt!
Zahlreiche Arbeitgeber geraten in die Versuchung, in empfundener Not eine fristlose Kündigung oder eine Kündigung mit einer zu kurzen, somit falschen Kündigungsfrist auszusprechen. Dies entbehrt aber einer Grundlage. Eine noch so dramatische Verschärfung der Umsatz- bzw. Verlustsituation rechtfertigt keine fristlose Kündigung und auch keine Verkürzung der Kündigungsfrist. Auch in Zeiten der Krise muss hier die vereinbarte bzw. geltende gesetzliche Frist für die Kündigung vom Arbeitgeber beachtet werden.

Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats auch in der Corona-Krise unwirksam!

Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, ist dieser auch jetzt ordnungsgemäß anzuhören. Lässt der Arbeitgeber die Anhörung weg oder führt sie nicht korrekt durch, führt dies unweigerlich zur Unwirksamkeit der Kündigung. Voraussetzung ist lediglich wiederum, dass die Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist mit der Kündigungsschutzklage angegriffen wird.

In der jetzigen Corona-Pandemie gelten für eine Kündigung die gleichen rechtlichen Maßgaben wie auch sonst üblich. Jeder Regelverstoß, welchen der Arbeitgeber vornimmt (zum Beispiel kein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes, eine unzureichende Sozialauswahl etc.) führt zur Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung.

Kündigungsfrist Corona-Krise
Kündigungsfrist bei Corona-Krise. Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter ☎ 02041-76 20 70 oder per Mail an ✉ info@ra-vossen.de

Achtung: Die gesetzlich vorgeschriebene Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft ab dem Zugang der Kündigung!

Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, beendet diese Kündigung den Arbeitsvertrag zu demjenigen Termin, zu welchem das Unternehmen die schriftliche Kündigung ausgesprochen hat.

Sie haben genau drei Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn es Ihnen um das Fortbestehen des Arbeitsplatzes es geht oder den Erhalt einer Abfindung.

Diese Regelung findet sich in § 4 Abs. 1 KSchG:

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Achtung: Halten Sie diese gesetzliche Frist nicht ein, wird die Kündigung bestandskräftig. Das bedeutet dann, dass Sie diese endgültig nicht mehr angreifen können. Auf Gründe, die die Kündigung an sich im Falle einer Klage unwirksam gemacht hätten, können Sie sich dann nicht mehr berufen. Das gilt auch dann, wenn die Gründe überhaupt nicht existent waren. Der Arbeitgeber ist dann „aus dem Schneider“ und kann ihre Akte „zu“ machen. 

Anmerkung: Die ausnahmsweise nachträgliche Klagezulassung findet so gut wie fast nie statt. Solange sie zum Beispiel noch im Krankenhaus liegen und telefonieren können, sind sie nicht entschuldigt. Ebenso entschuldigt sie nicht die Unkenntnis der Klagefrist.

2. Muss Ihr Arbeitgeber Sie weiterbezahlen, wenn er Sie wegen der Corona-Krise nicht beschäftigt?

Das Unternehmen trägt das wirtschaftliche Risiko. Wenn also der Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen wird oder dem Arbeitgeber Umsatz bzw. Aufträge wegbrechen, fällt dieses Risiko dem Arbeitgeber zur Last, wenn deshalb nicht mehr produziert werden kann und keine Geschäfte mehr gemacht werden können.

Kündigungsschutz bei Corona-Krise
Kündigungsschutz bei Corona-Krise. Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter ☎ 02041-76 20 70 oder per Mail an ✉ info@ra-vossen.de

Selbst wenn der Arbeitgeber Sie in einer solchen Situation von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellt, behalten Sie ihren Anspruch auf den Arbeitslohn. Ihr Unternehmen bleibt grundsätzlich weiter mit der Zahlung der Vergütung in der Pflicht, wenn sie arbeitsfähig und bereit zur Arbeit sind.

In der Sphäre des Arbeitgebers liegende Risiken führen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht zum Wegfall der Vergütungspflicht.

Das bedeutet: Die Schließung von Geschäften, Betrieben, Restaurants, Unternehmen etc. geht auch dann zulasten des Arbeitgebers, wenn er diese nicht verschuldet hat. Die Arbeitnehmer behalten in einer solchen Situation immer ihren Anspruch auf den Arbeitslohn, wenn sie wegen dieser Schließungen nicht zur Arbeit gehen können.

Wichtig: Es kann im Einzelfall Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen geben, die Besonderheiten für den Fall des Arbeitsausfalls regeln, der vom Arbeitgeber nicht verschuldet ist. Es kann empfehlenswert sein, sich zu derartigen Besonderheiten bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Kurzarbeit: Viele Unternehmen haben es bereits getan, teilweise flächendeckend:
Wenn Unternehmen die Mitarbeiter nicht beschäftigen können, können Sie Kurzarbeit beantragen.

Will der Arbeitgeber dies nicht, zum Beispiel, weil er meint, dass auch mit Kurzarbeit ihm die Kosten über den Kopf wachsen, wird er gegebenenfalls über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachdenken.

Hierbei muss er aber beachten, dass das Unternehmen im Falle einer Kündigung folgende Nachteile zu tragen hat:

Der Arbeitgeber muss bei seiner Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Diese kann bei einer längeren Beschäftigungsdauer bis zu sieben Monaten lang sein. Und: Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, kann er den Arbeitnehmer nicht mehr auf Kurzarbeit setzen. Die ausgesprochene Kündigung schließt also die Kurzarbeit aus. Das Unternehmen muss dann für die gesamte Dauer der laufenden ordentlichen Frist für die Kündigung den Arbeitslohn weiterzahlen.

 

Was ist der Sinn der Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, seine Mitarbeiter zu halten, damit sie ihm nach dem Ende der Krise wieder zur Verfügung stehen, wenn er sie unter Umständen sehr gut gebrauchen kann.

Bei der Kündigung läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass er den gekündigten Arbeitnehmer dauerhaft verliert. Er kann dann lediglich noch versuchen, den gekündigten Arbeitnehmer zu einer Rückkehr zu bewegen. Der Arbeitgeber muss sich also sehr gut überlegen, ob er eine vorschnelle Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem späteren Zeitpunkt bereuen wird.

3. Behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Bezahlung, wenn er aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu Hause bleibt?

Hier ist folgendes zu beachten: Bleibt der Arbeitnehmer ohne Einverständnis des Arbeitgebers zu Hause, dann hat er keinen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslohns. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus einer Angst heraus, sich mit dem Virus anzustecken, davor scheut, auf der Arbeitsstelle aufzutauchen.

Bei einer Pandemie gibt es bis dato kein Recht des Arbeitnehmers, die Arbeitsleistung zu verweigern. Der Arbeitnehmer läuft Gefahr, dass sein Fehlen auf der Arbeitsstelle zu einer Abmahnung oder schlimmstenfalls zu einer Kündigung führen kann. Wer als Arbeitnehmer (ohne krank zu sein) zu Hause bleibt, fehlt grundsätzlich unentschuldigt.

Inhaltsübersicht: Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung unter ☎ 02041-76 20 70 oder per Mail an ✉ info@ra-vossen.de. Unsere Beratungstermine vergeben wir flexibel und sehr zeitnah. Besuchen Sie uns auch in unseren Kanzleiräumen im Gebäude der Agentur für Arbeit Bottrop in der Prosperstraße 35/37 in Bottrop.

Bildquellennachweis: Bild 1: © Sportactive (YAYMicro); Bild 2: © Bernd Leitner; Bild 3: © Boris Zerwann / panthermedia.net

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